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Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig für Buchungen ab 1.11.2023)

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I. Vorwort:
Diese AGBs ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus.
Eine Reise nach Ägypten, Jordanien, Israel, Namibia, México und Peru kann nicht an europäischen Maßstäben gemessen werden. Die lokale Hotelklassifizierung entspricht nicht immer internationalen Maßstäben.
Die Abänderung von Programmteilen, Hotelreservierungen, Flugbuchungen usw. ist manchmal und oft kurzfristig erforderlich, Inlandsflüge müssen durch Bus- oder Autoreisen ersetzt werden (ohne Mehrkosten für den Reisenden). Verspätungen und lange Wartezeiten können vorkommen, daher müssen Programmteile manchmal gestrafft werden. Bisweilen ist auch sehr frühes Wecken nötig.
Eine rege Bautätigkeit und starker Verkehr, aber auch die einheimische Lebensweise führen oft zu für den Europäer ungewohnten Lärm (z.B. Hochzeitenfeiern in den Hotels bis manchmal tief in die Nacht, Gebetsaufrufe frühmorgens, Musikveranstaltungen auf der Straße usw.).
Wo immer möglich, bieten wir deutschsprachige Führungen an. Manchmal können aber nur englisch sprechende Führer eingesetzt werden. In Wüstengebieten sind Wasserrationierungen manchmal unumgänglich. In manchen Gegenden kann es vereinzelt zu Stromausfällen kommen.
Bei Ausfall von Programmteilen ist der Veranstalter stets bemüht, ein gleichwertiges Ersatzprogramm zu bieten.

II. Veranstalter, Reisevertrag:
1. Veranstalter ist die Fa. Helios Reisen GmbH, Brettbuschgasse 20, 87600 Kaufbeuren, Tel. 08341 8711438, info@helios-reisen.de.
2. Die zusätzlich zum jeweiligen Reiseprogramm angebotenen Ausflüge und Rundfahrten werden vom Reiseveranstalter nur vermittelt. Er haftet daher nicht für ihre Durchführung und evtl. Mängel, auch wenn sie über den Reiseveranstalter gebucht wurden. Dies gilt nur, wenn die zusätzlich angebotenen Leistungen in der Reisebestätigung als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
3. Der Reisevertrag kommt zustande durch die Annahme (= Reisebestätigung) des Angebots durch den Reiseveranstalter. Der Reisende haftet auch für seine im Vertrag aufgeführten Mitreisenden auf Vertragserfüllung. Maßgeblich für alle Reiseleistungen ist die Reisebestätigung. Abweichende Erklärungen oder Zusagen des buchenden Reisebüros, das nur Reisevertragsvermittler ist, bzw. sonstiger Dritter sind unwirksam.

III. Anzahlung und Bezahlung des Reisepreises, Reiseunterlagen:
Selbstverständlich sind unsere Reisen durch einen Versicherungsvertrag insolvenzgeschützt. Die Insolvenzversicherung gemäß § 651 k BGB wird geboten durch die Zürich Versicherung AG (Deutschland) Frankfurt. Die Bedingungen der Insolvenzversicherung und der Sicherungsschein gehen Ihnen mit der Buchungsbestätigung zu. Danach gilt für die Bezahlung:
a) Nach Erhalt der Reisebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises, höchstens Euro 500,- pro Reiseteilnehmer zu bezahlen.
b) Der Reisepreis muss spätestens 28 Tage vor Reisbeginn voll bezahlt sein.
c) Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Beginn der Reise erfolgen, ist der gesamte Reisepreis gegen Übergabe des Sicherungsscheines sofort zu bezahlen.
d) In einer Reise enthaltene Linien- und Charterflüge mit Sonderkonditionen zu Tagespreisen sind bei Buchung und Ticketausstellung nach Erhalt des Sicherungsscheins zusätzlich zur Anzahlung sofort zu bezahlen.

IV. Leistungen:
1. Maßgeblich ist die Reisebestätigung des Reiseveranstalters und das für die Reisezeit ausgeschriebene Angebot, nicht aber abweichende Erklärungen oder Zusagen wie z.B. von Orts- und Hotelprospekten, von Reisebeschreibungen und sonstigen Dritten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die Reiseausschreibung vor Abschluss des Reisever-trages zu ändern. Die Beschaffung der Reisepapiere, Visa und Devisen ist Sache des Reisenden, ebenso die Einhaltung von Gesundheitsbestimmungen (siehe die entsprechenden Reiseinformation).
2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für falsche Angaben durch den buchenden Reisegast (z.B. bei Angabe falscher Flugdetails oder Hotels). Der Reisegast ist verpflichtet, sich an den vereinbarten Treffpunkten zur vereinbarten Zeit einzufinden. Bei Nichtzustandekommen der Reiseleistung durch Nichteinhalten der obigen Bedingungen können dadurch nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen nicht erstattet werden. Es besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz.
3. Im Reisepreis eingeschlossen ist der Gepäcktransport – bei Rundreisen in der Regel 20 kg, bei Flügen entsprechend der jeweiligen Tarifbestimmungen.
4. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

V. Leistungs- und Preisänderungen:
1. Aufgrund von nach Abschluss des Reisevertrages eingetretener Umstände, die er nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, darf der Reiseveranstalter bis Reisebeginn einzelne Leistungen durch gleichwertige ersetzen oder Flugzeiten ändern, sofern sich dadurch der Gesamtzuschnitt der vereinbarten Leistungen nicht erheblich ändert.
2. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder entsprechender Steuern entsprechend zu ändern.
3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
4. Erhöht sich der vereinbarte Reisepreis wie unter Punkt 2 beschrieben, so erfolgt dies anteilig bezogen auf die jeweilige Preiserhöhung der einzelnen Leistungen. Dies gilt entsprechend auch für Preissenkungen abzüglich entstandener Mehrkosten.
5. Eine Preisänderung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 20 Tage liegen und die zur Änderung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.
6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preisänderungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8% oder bei erheblichen Leistungsänderungen (§651g/1Satz2 BGB) ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder das Angebot einer Ersatzreise anzunehmen.
7. Nach Ablauf einer Frist von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Information über die jeweilige Änderung gilt diese als angenommen.

VI. Stornogebühren, Umbuchungen:
1. Bei trotz Mahnung mit Fristsetzung nicht rechtzeitiger Restzahlung des Reisepreises und darauf erfolgter Ablehnung der Durchführung der Reise durch den Reiseveranstalter beträgt die Stornogebühr 95 % des vereinbarten Reisepreises.
2. Beim (jederzeit zulässigen) Rücktritt des Reisenden (maßgeblich ist der Eingang der schriftlichen Erklärung beim Reiseveranstalter) betragen die Stornogebühren jeweils in Prozenten des Reisepreises pro Person:
bis 60 Tage vor Reiseantritt 10 %
59 bis 45 Tage vor Reiseantritt 15 %
44 bis 31 Tage vor Reiseantritt 30 %
30 bis 23 Tage vor Reiseantritt 40 %
22 bis 15 Tage vor Reiseantritt 55 %
14 bis 3 Tage vor Reiseantritt 75 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis Abreisetag 95 %
Bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige Information an den Reiseveranstalter betragen die Stornogebühren 95 % des Reisepreises.
3. Für Charterflüge, Linienflüge und Hotels mit Sonderkonditionen gelten abweichende Stornobedingungen. Auf diese Stornobedingungen wird auf der jeweiligen Reisebestätigung gesondert hingewiesen.
4. Für nicht in Anspruch genommene Leistungen oder bei vorzeitigem Abbruch der Reise durch den Reisenden ist keine Teilrückerstattung möglich. Mehrkosten, wie z. B. Flugkosten, gehen zu Lasten des Reisenden.
5. Auf Verlangen des Reisenden hat der Reiseveranstalter die Höhe der Stornogebühren / Entschädigungen bzw. Mehrkosten zu begründen.
6. Bis 7 Tage vor Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt eines Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Der Reisende ist verpflichtet alle erforderlichen Angaben über den Dritten zu machen, damit diese Voraussetzungen überprüft wer-den können. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.
7. Umbuchungen von Reisen für einen anderen Reisetermin sind nur mit Zustimmung des Reiseveranstalters möglich, es sei denn, der Reisende stellt für die ursprünglich gebuchte Reise rechtzeitig einen Ersatzreiseteilnehmer (VI/6). Der Veranstalter kann die Zustimmung zur Umbuchung von der Zahlung einer Stornogebühr entsprechend Absatz 2 bzw. den tatsächlich entstandenen Mehrkosten abhängig machen. Im Übrigen berechnet der Reiseveranstalter bei bestätigten Umbuchungen die tatsächlich anfallenden Bearbeitungskosten, mindestens jedoch 40,- Euro pro Person.

VII. Haftung des Reiseveranstalters:
1. Gesetzliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Reiseveranstalter ist beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solche beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung beschränkt ist. Dies gilt insbesondere für die Haftungsbedingungen nach dem Montrealer Übereinkommen (für Flugreisen) und dem Abkommen über die Beschränkung der Haftung für Seebeförderungen (für Seereisen) bzw. dem Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt.
2. Vertragliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Reiseveranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Person beschränkt,
a) soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
3. Wir weisen darauf hin, dass wir nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen.

VIII. Mitwirkungspflichten des Reisenden:
1. Falls der Reisende seine Reiseunterlagen nicht rechtzeitig vor Reisebeginn erhalten hat, muss er den Reiseveranstalter sofort benachrichtigen.
2. Bei Leistungsstörungen muss der Reisende diese unverzüglich (anderen Falls entfällt der Anspruch auf Minderung und Schadenersatz §651o) gegenüber der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur des Reiseveranstalters bzw. dem Reiseveranstalter beanstanden und ggfs. Abhilfe im der Reise angemessenem Umfang verlangen (§651k BGB 1, 2). Ist dies nicht möglich, kann eine gleichwertige Ersatzleistung angeboten werden. Die örtlichen Vertreter sind nicht befugt, Gewährleistungsansprüche des Reisenden anzuerkennen. Sie haben aber auf Verlangen des Reisenden mit diesem ein Protokoll über die vom Reisenden behaupteten Leistungsstörungen aufzunehmen.
3. Der Reisende kann selbst für gleichwertige Abhilfe sorgen (§651k BGB Satz 2) bzw. den Vertrag kündigen, wenn die Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt ist. Dies ist jedoch erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte, angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe unbedingt notwendig ist.
Durch die Abhilfe des Reisenden entstandene Kostenersparnisse bzw. unverhältnismäßige Mehrkosten sind auszugleichen, dabei gehen evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung und evtl. notwendige Übernachtungen (max. 3 Nächte) zu Lasten des Veranstalters.
4. Gepäckverlust und Gepäckbeschädigung oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen sind an Ort und Stelle sofort der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen und es ist ein Protokoll (P.I.R.) zu erstellen. Die Schadenanzeige ist bei Verlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck sofort der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
5. Ansprüche aufgrund Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen hat der Reisende zeitnah (innerhalb 4 Wochen) gegenüber der Firma Helios Reisen GmbH geltend zu machen, um eine umgehende Überprüfung der Reisemängel zu ermöglichen. Ansprüche verjähren in 2 Jahren nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise.
6. Vom Reisenden, von Verantwortlichen für Fremdleistungen bzw. von Dritten, die in keinem Vertragsverhältnis zur Reiseleistungserbringung stehen oder durch außergewöhnliche, nicht vermeidbare Umstände verschuldete Reisemängel gehen nicht zu Lasten des Veranstalters.

IX. Nichterreichen der Mindestteilnehmer und Reiseabsage wegen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
1. Soweit in der Ausschreibung oder in der Reisebestätigung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen ist, darf der Reiseveranstalter die Reiseleistungen bis 20 Tage vor ihrem Beginn bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl absagen.
2. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren, unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen (z. B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen usw.) unmöglich oder erheblich beeinträchtigt wird. (§651h /3 BGB). Dieses Kündigungsrecht steht auch dem Reisenden zu.
a) Bei Reiseabsage vor Reiseantritt wird der volle Reisepreis zurückerstattet.
b) Wurde die Reise bereits teilweise durchgeführt, bezahlt der Reisende die bis dahin erbrachten Reiseleistungen in ihrem Verhältnis zum Gesamtpreis. Eventuelle Mehrkosten (z. B. für notwendig verlängerte Aufenthalte oder durch Rückbeförderung mit Linienflugzeugen) werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften reguliert.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (gültig für Buchungen ab 01.11.23)

I. Veranstalter, Reisevertrag:
1. Veranstalter ist die Fa. Helios Reisen GmbH, Brettbuschgasse 20, 87600 Kaufbeuren
2. Die zusätzlich zum jeweiligen Reiseprogramm im Prospekt angebotenen Ausflüge und Rundfahrten werden vom Reiseveranstalter nur vermittelt. Er haftet daher nicht für ihre Durchführung und evtl. Mängel, auch wenn sie über den Reiseveranstalter gebucht wurden. Dies gilt nur, wenn die zusätzlich angebotenen Leistungen in der Reisebestätigung als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
3. Der Reisevertrag kommt zustande durch die Annahme (=Reisebestätigung) des Angebots (=Reiseanmeldung) durch den Reiseveranstalter. Maßgeblich ist die Reisebestätigung. Abweichende Erklärungen oder Zusagen des buchenden Reisebüros, das nur Reisevertragsvermittler und nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters ist, sind unwirksam.

II. Anzahlung und Bezahlung des Reisepreises, Reiseunterlagen:
Selbstverständlich sind unsere Reisen durch einen Versicherungsvertrag insolvenzgeschützt. Die Insolvenzversicherung gemäß § 651 k BGB wird geboten durch die Zürich Versicherungs AG (Deutschland) Frankfurt. Die Bedingungen der Insolvenzversicherung und der Sicherungsschein gehen Ihnen mit der Buchungsbestätigung zu.
a) Nach Erhalt der Reisebestätigung ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises, höchstens jedoch Euro 500,- pro Reiseteilnehmer zu bezahlen.
b) Der volle Reisepreis muß spätestens 28 Tage vor Reisbeginn bezahlt sein
c) Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Beginn der Reise erfolgen, ist der gesamte Reisepreis gegen Übergabe des Sicherungsscheines sofort zu bezahlen.
d) Linien- und Charterflüge zu günstigen Tagespreisen sind bei Buchung und Ticketausstellung sofort zu bezahlen.

III. Leistungen:
1. Maßgeblich ist das für die Reisezeit ausgeschriebene Angebot des Reiseveranstalters und die Reisebestätigung, nicht aber abweichende Erklärungen oder Zusagen wie z.B. von Orts- und Hotelprospekten und sonstigen Dritten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die Reiseausschreibung vor Abschluss des Reisevertrages zu ändern. Die Beschaffung der Reisepapiere, Visa und Devisen ist Sache des Reisenden, ebenso die Einhaltung von Gesundheitsbestimmungen.
2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für falsche Angaben durch den buchenden Reisegast (z.B. bei Angabe falscher Flugdetails oder Hotels). Der Reisegast ist verpflichtet, sich an den vereinbarten Treffpunkten zur vereinbarten Zeit einzufinden. Bei Nichtzustandekommen der Reiseleistung durch Nichteinhalten der obigen Bedingungen kann der Reisepreis nicht erstattet werden.
Es besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz.
3. Für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen erfolgt keine Erstattung.
4. Im Reisepreis eingeschlossen ist der Gepäcktransport – bei Rundreisen 20 kg, bei Flügen entsprechend der jeweiligen Tarifbestimmungen.
5. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

IV. Leistungs- und Preisänderungen:
1. Aufgrund von nach Abschluß des Reisevertrages eingetretener Umstände, die er nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt hat, darf der Reiseveranstalter einzelne Leistungen durch gleichwertige ersetzen, sofern sich dadurch der Gesamtzuschnitt der vereinbarten Leistungen nicht erheblich ändert.
2. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag verein-barten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebüh-ren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend zu ändern.
3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reise-vertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
6. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
7. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

V. Stornogebühren, Umbuchungen:
1. Bei nicht rechtzeitiger Restzahlung des Reisepreises und darauf erfolgter Ablehnung der Durchführung der Reise durch den Reiseveranstalter beträgt die Stornogebühr 95 % des vereinbarten Reisepreises.
2. Beim (jederzeit zulässigen) Rücktritt des Reisenden (maßgeblich ist der Eingang der Erklärung beim Reiseveranstalter) betragen die Stornogebühren jeweils in Prozenten des Reisepreises pro Person:

bis 60 Tage vor Reiseantritt 10 %
59 bis 45 Tage vor Reiseantritt 15 %
44 bis 31 Tage vor Reiseantritt 30 %
30 bis 23 Tage vor Reiseantritt 40 %
22 bis 15 Tage vor Reiseantritt 55 %
14 bis 3 Tage vor Reiseantritt 75 %
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis Abreisetag 95 %

Bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige Information an den Reiseveranstalter betragen die Stornogebühren 95 % des Reisepreises.
Ausgenommen sind Hotel- und Flugbuchungen mit Sonderkonditionen. Beachten Sie die gesonderten Hinweise.

3. Für Charter- und Linienflüge zu Sonderkonditionen gelten abweichende Stornobedingungen. Auf diese Stornobedingungen wird auf der jeweiligen Reisebestätigung gesondert hingewiesen.
4. Bei vorzeitigem Abbruch der Reise durch den Reisenden ist keine Teilrückerstattung möglich. Eventuelle Mehrkosten, wie z. B. Flugkosten, gehen zu Lasten des Reisenden.
5. Dem Reisenden bleibt es aber vorbehalten nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
6. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anord-nungen entgegenstehen. Der Reisende hat auf Anforderung alle erforderlichen Angaben über den Dritten zu machen, damit diese Voraussetzungen überprüft werden können. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.
7. Umbuchungen von Reisen für einen anderen Reisetermin sind nur mit Zustimmung des Reiseveranstalters möglich, es sei denn, der Reisende stellt für die ursprünglich gebuchte Reise einen Ersatzreiseteilnehmer. Der Veranstalter kann die Zustimmung zur Umbuchung von der Zahlung einer Stornogebühr entsprechend Absatz 2 bzw. den tatsächlich entstandenen Mehrkosten abhängig machen. Im übrigen berechnet der Reiseveranstalter bei bestätigten Umbuchungen die tatsächlich anfallenden Bearbeitungskosten, mindestens jedoch 40,- Euro pro Person.

VI. Haftung des Reiseveranstalters:
1. Gesetzliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Reiseveranstalter ist beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solche beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung beschränkt ist. Dies gilt insbesondere für die Haftungsbedingungen nach dem Montrealer Übereinkommen (für Flugreisen) und dem Abkommen über die Beschränkung der Haftung für Seebeförderungen (für Seereisen) bzw. dem Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt.
2. Vertragliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Reiseveranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Person beschränkt,
a) soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

VII. Mitwirkungspflichten des Reisenden:
1. Falls der Reisende seine Reiseunterlagen nicht rechtzeitig vor Reisebeginn erhalten hat, muss er den Reiseveranstalter umgehend benachrichtigen.
2. Bei Leistungsstörungen muss der Reisende diese unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur des Reiseveranstalters bzw. dem Reiseveranstalter beanstanden und ggfs. Abhilfe verlangen. Die örtliche Reiseleitung bzw. Agentur des Reiseveranstalter ist nicht befugt, Gewährleistungsansprüche des Reisenden anzuerkennen. Sie hat aber auf Verlangen des Reisenden mit diesem ein Protokoll über die vom Reisenden behaupteten Leistungsstörungen aufzunehmen.
3. Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn die Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt sind. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte, angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Das Abhilfeverlangen kann auch gegenüber dem Reiseleiter erklärt werden.
4. Gepäckverlust und Gepäckbeschädigung oder Zustellungsverzöge-rungen bei Flugreisen sind an Ort und Stelle sofort der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen und es ist ein Protokoll (P.I.R.) zu erstellen. Die Schadenanzeige ist bei Verlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder Fehlleitung von Reisegepäck sofort der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
5. Ansprüche aufgrund Nichterbringung oder mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der Firma Helios Reisen GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Vertragliche Ansprüche verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter, nicht vorsätzlicher Handlung, soweit keine Verletzung des Körpers, der gesundheit oder der Freiheit vorliegt, verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem vertraglichen Reiseende. Ansprüche aus unerlaubter oder vorsätzlicher Handlung bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit verjähren in dre Jahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Verletzung erfolgte. Spätestens tritt die Verjährung 15 Jahre nach dem schädigenden Ereignis ein.

VIII. Absage durch den Reiseveranstalter, höhere Gewalt:
1. Soweit in der Ausschreibung oder in der Reisebestätigung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen ist, darf der Reiseveranstalter die Reiseleistungen bis 21 Tage vor ihrem Beginn bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl absagen. Der Reisende kann bei einer Absage der Reise die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveran-stalter diesem gegenüber geltend zu machen.
2. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z. B. Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen usw.) unmöglich, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Bei Reiseab-sage vor Reiseantritt wird der volle Reisepreis zurückerstattet.
Wurde die Reise bereits teilweise durchgeführt, bezahlt der Reisende die bis dahin erbrachten Reiseleistungen in ihrem Verhältnis zum Gesamtpreis sowie etwaige Mehrkosten (z. B. notwendiger verlänger-ter Aufenthalte). Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung (z. B. durch Beförderung mit Linienflugzeugen) tragen der Reisende und der Reiseveranstalter je zur Hälfte. Das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt steht auch dem Reisenden zu.

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